Urheberrecht
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Informationen zum Urheberrecht

Allgemeine Informationen zum Urheberrecht in Deutschland ,Quelle (Auszüge): Wikipedia

Das heute noch gültige deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) wurde am 9. September 1965 verkündet

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (für das deutsche Recht: § 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme.

Im deutschen Recht entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich. Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere reklamiert.

Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt: Dieses umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt. Der Urheber kann die Entstellung eines Werkes verbieten.

Seit 2002 besteht für den Urheber ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG.

Im Klartext heißt dies:

Als Käufer oder Besitzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes hat man nicht automatisch die Verwertungsrechte. Diese sind mit dem Urheber in einem Vertrag genau fest zu legen,- erst dann darf eine Nutzung erfolgen.

Hierbei hat der Urheber ein gesetzliches Recht auf angemessene Vergütung der Nutzungsrechte. Es liegt im Ermessen des Urhebers dieses Recht einzufordern, die Höhe der Bezahlung richtet sich dann u.A. nach dem Umfang und der Häufigkeit der Nutzung.

Jede Nutzung, nicht nur gewerbliche (Vervielfältigung und Verkauf, Nutzung von Logos zur Eigenpräsentation) und öffentliche Nutzung (Stichwort Internet, Bildrechte) , ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers nicht statthaft und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen!

Weitere Informationen zum Urheberrecht finden sie im Internet beim Bundesministerium der Justiz, bei Wikipedia oder in diesem Buch: Bruno Dix, Das Recht der Bildenden Kunst, ISBN 978–3–9804781–6–8 


Die Übertragbarkeit des Urheberrechts ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.

In Deutschland gilt das Urheberrecht als subjektiv-absolutes Recht und ist nur im Erbfall übertragbar (§ 29 Abs. 1, § 30 UrhG). Dem widersprechende Vertragsklauseln („Übertragung des Urheberrechts“) wären nach deutschem Recht unwirksam. Es können lediglich Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte am Werk eingeräumt werden. Die Einräumung eines Nutzungsrechts begreift die h. M. als konstitutive Verfügung – vergleichbar der Bestellung eines Nießbrauchs an einer Sache.

In Österreich wird zwischen so genannten Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten unterschieden. Das Urheberrecht als Ganzes (Verwertungsrechte plus Urheberpersönlichkeitsrechte) ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Der Urheber kann aber insofern vertraglich über seine Rechte verfügen, als er so genannte Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen einräumen kann. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind als solche nicht übertragbar, doch können sie unter Umständen anderen (treuhänderisch) zur Ausübung überlassen werden.

Das amerikanische Copyright ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: Während das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt.

Im Copyright des angloamerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft nicht dem Urheber (zum Beispiel dem Künstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag, bzw. dem Auftraggeber. Der Urheber behält dann eingeschränkte Veto-Rechte, die den Missbrauch des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen.

© Sibylla Bögel 2010. Sämtliche Texte und Abbildungen unterliegen dem Urheberrecht!

Eine Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung der Abbildungen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers ist untersagt!